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Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile Download der AGB´s als pdf-Datei 1. Mietpreise Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
2. Berechnung Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Mieter vor. 3. Zahlungsweise Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 150,- € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich. Der Mieter kann einen geringen Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. 4. Kaution Bei der Übergabe muß eine Kaution von 600,- € in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurück gebracht, wird die Kaution nach erfolgter Prüfung auf den in der Checkliste erfassten Zustand, in bar zurück erstattet. 5. Reservierung und Rücktritt Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn, sind folgende Anteile des
voraussichtlichen Mietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen: 6. Übergabe,Rückgabe u. Reinigungsgebühren Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages ab 17 Uhr übernommen werden, die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 14 Uhr. In der Hauptsaison finden Übergaben und Rücknahmen nur an Samstagen statt. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben, und sind in frisch gereinigtem Zustand zurück zu geben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe ganz oder nur teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung 20,- € Innenreinigung 35,- € WC-Reinigung 50,- € zu zahlen. Wurde in den Fahrzeugen trotz Rauchverbot geraucht, sind 35,- € für eine Innenreinigung fällig. 7. Berechtigter Fahrer Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen. Ferner muß der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheins KL.III sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Busfahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. 8. Schutzbrief Ist für In-und Ausland vorhanden. 9. Verbotene Nutzungen Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: 10. Auslandsfahrten Mit Ausnahme der Türkei sind Auslandsfahrten in die europäischen Länder möglich. Außereuropäische Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. 11. Reparaturen Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,- DM ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14) 12. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 350,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- Entwendungs- Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,- € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Vermieter ist auf jeden Fall telefonisch zu unterrichten. 13. Versicherungsschutz Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung. Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 512,- €. Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. 14. Haftung des Mieters a) Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag, und nur bis 512,-€
je Schadensfall. 15. Haftung des Vermieters Der Mieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die Versicherung nicht gedeckte Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurück läßt. 16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 18. Gerichtstand Gerichtsstand ist in Offenburg, wenn: a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des§4HGB sind, 19. Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann 20: Bei Beschädigungen durch den Vormieter. Kann das reservierte Fahrzeug vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellt werden, bemüht sich der Vermieter um ein Ersatzfahrzeug. Kann auch kein Ersatzfahrzeug beschafft werden, wird dem Mieter die bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück erstattet. Der Mieter hat kein Recht auf Schadenersatzforderungen Stand der AGB ´s: November 2009 Aufgrund der Anpassung an aktuelle gesetzlicher oder versicherungsbedingte Regelungen kann es kurzfristig zu Abweichungen zwischen den hier aufgeführten und den bei Vetragsabschluss gültigen AGB´s kommen. In solchen Fällen gelten jeweils die konkreten im Mietvetrag gültigen AGB´s.
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